Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.02.2018, AZ.: VIII ZR 157/17) kann der Vermieter von dem Mieter nach dessen Auszug Schadensersatz für eine Beschädigung der Mietwohnung verlangen, ohne ihm zuvor eine Frist zur Schadensbeseitigung zu setzen. Eine Fristsetzung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten erforderlich. Die Pflicht des Mieters, die übertragenen Räume schonend und pfleglich zu behandeln, stellt dagegen eine nichtleistungsbezogene Nebenpflicht dar, für die das Fristsetzungserfordernis nicht gilt. Gibt der Mieter die Wohnung nach Auszug in einem beschädigten Zustand zurück, kann der Vermieter die Schäden auf Kosten des Mieters also beseitigen, ohne dem Mieter zuvor die Gelegenheit zu geben, die Schäden selbst in Ordnung zu bringen.
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