BAG: Eine den Mindestlohn umfassende Ausschlussklausel im Formulararbeitsvertrag ist unwirksam

September 2018

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 162/18) zu der Frage Stellung genommen, ob Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen unwirksam sind, wenn sie den Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen.

In vielen Arbeitsverträgen finden sich sogenannte Ausschlussfristen, wonach Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Derartige Regelungen, die seit Jahrzehnten in der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung üblich sind, widersprechen aber dem Wortlaut des im Jahr 2014 eingeführten § 3 MiLoG, wonach Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun mit der spannenden Frage befasst, ob Ausschlussfristen unwirksam sind, wenn sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von ihrem Anwendungsbereich nicht ausnehmen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun bejaht und entschieden, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist. Dies gilt jedenfalls, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen worden ist.

Sie haben Fragen zu diesem oder anderen Themen des Arbeitsrechts? Wenden Sie sich gerne an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Lingen (Ems). Wir beraten Sie gerne.

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