BAG: Kein Verfall von Urlaubsansprüchen

Februar 2019

Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht nun die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs bestätigt, die zu einer eingeschränkten Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 BurlG führt. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nach dieser Vorschrift grundsätzlich zum Ende des Kalenderjahres. Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15) aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Gerne beraten wir Sie zu allen Themen des Arbeitsrechts. Sprechen Sie uns an.

Zurück zur Übersicht

© Copyright 2023 S&G Sandhaus. Grodnio.
IMPRESSUM